Statuten

aktualisiert am:
11.Oktober 2009

Vereinsstatuten Tierhilfe Zodiac

Name, Sitz und Zweck

Name
Unter dem Namen Tierhilfe Zodiac besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

2. Sitz
Sitz des Vereins ist der Wohnort des/der jeweiligen Präsident/in. 

3. Zweck
Zweck des Vereins ist:

  • Der Schutz von Tieren gegen jede Art der Misshandlung und Verwahrlosung in der Schweiz und im Ausland.
  • Die Hilfeleistung für Tiere durch  ärztliche Versorgung, Unterbringung, Vermittlung und Platzierung in der Schweiz und im Ausland.
  • Führung von Tierheimen sowie Aufklärung  und Information über Tierschutz in der Schweiz und im Ausland.
  • Übernahme (Kauf/Miete/Pacht) von Grundeigentum/Liegenschaften zur Erfüllung seinem Zweck dienenden Aufgaben (z.B. Betrieb von Tierschutzstationen/Tierasyl oder Lokalitäten zur  Beschaffung finanzieller Mittel) in der Schweiz und im Ausland.
  • Der Verein hat eine gemeinnützige  Zielsetzung und ist politisch wie konfessionell neutral.

4. Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszweckes bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder; Deren Höhe wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt, übersteigt aber die Höhe von Fr. 100.00 pro Jahr nicht.
  • Gönnerbeiträgen, Zuwendungen, Schenkungen, Legaten, Erbschaften und Spenden von Privaten, öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen.
  • Erlös aus Aktionen, Veranstaltungen, Projekten und führen von Geschäften.
  • Den Erträgen des Vereinsvermögen.

5. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann  jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck durch aktive  Mitarbeit oder durch finanzielle Beiträge fördern will. Über die Aufnahme  entscheidet der Vorstand.

Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den/die Präsidenten/in zu  Handen des Vorstandes, mindestens sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres.

Bei Vorliegen  wichtiger Gründe kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss eines  Mitgliedes beschliessen.

6. Haftung

Die persönliche Haftbarkeit  der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

7. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die  Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die  Revisionsstelle

8. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, statt. Ausserordentliche  Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder  schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Vereinsmitgliedern unter Angabe des  Verhandlungsgegenstandes.

Anträge an die ordentliche Vereinsversammlung haben schriftlich und mindestens 15 Tage vor der  Vereinsversammlung zu erfolgen. Treffen Anträge später ein werden sie auf die  nächstfolgende Versammlung verschoben.

9. Vorsitz und Protokoll

Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der/die Präsident/in. Bei dessen Verhinderung bestimmt  er/sie eine(n) Stellvertreter/in. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu  führen.

10. Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des  Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Festsetzung der  Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über einmalige Investitionen, die Fr. 10‘000.00 übersteigen oder über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie Aufnahme von Darlehen
  • Annahme und  Änderung der Statuten
  • Auflösung des  Vereins

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in, dem Vizepräsidenten/in, Aktuar/in, Kassier/in und 3 Beisitzern/innen. Er wird  von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt und  konstituiert sich selbst. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer Vakanz ernennt  der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.

Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die durch die Statuten nicht anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere:

  • Die Leitung des Vereins und seine  Vertretung nach aussen, wobei Präsident/in bzw. Vizepräsident/in kollektiv mit  einem anderen Vorstandsmitglied für den Verein rechtsgültig zeichnen;
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens, wobei zu diesem Zweck Hilfspersonen beigezogen werden können, die nicht  Vereinsmitglieder sind;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlungen;
  • Erlass von Reglementen und Richtlinien.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.  Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei  Stimmgleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten. Sofern kein Vorstandsmitglied dagegen Einsprache erhebt, dürfen Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfolgen.

12. Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung betraut jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren oder eine Treuhandgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Im Falle einer Vakanz bestellt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer einen geeigneten Ersatz.

13. Auflösung

Die Auflösung des Vereins  kann erfolgen:

  • Wenn an seiner Stelle eine Stiftung errichtet wird, die den vorn in Ziffer 3 umschriebenen  Zweck zu erfüllen hat;
  • Wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann;

Im Fall der Auflösung des  Vereins ist das dannzumal vorhandene Vereinsvermögen an eine Institution mit  möglichst ähnlichem Zweck zu übertragen.

14. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 15.07.2004 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Wil, den 16. Juli  2004

 Präsident:              Vizepräsidentin:            Aktuarin:

                           Nadja Müller             Esther Weibel