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Vereinsstatuten Tierhilfe Zodiac
Name, Sitz und Zweck
Name Unter dem Namen Tierhilfe Zodiac besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
2. Sitz Sitz des Vereins ist der Wohnort des/der jeweiligen Präsident/in.
3. Zweck Zweck des Vereins ist:
- Der Schutz von Tieren gegen jede Art der Misshandlung und Verwahrlosung in der Schweiz und im Ausland.
- Die Hilfeleistung für Tiere durch ärztliche Versorgung, Unterbringung, Vermittlung und Platzierung in der Schweiz und im Ausland.
- Führung von Tierheimen sowie Aufklärung und Information über Tierschutz in der Schweiz und im Ausland.
- Übernahme (Kauf/Miete/Pacht) von Grundeigentum/Liegenschaften zur Erfüllung seinem Zweck dienenden Aufgaben (z.B. Betrieb von Tierschutzstationen/Tierasyl oder Lokalitäten zur Beschaffung finanzieller Mittel) in der Schweiz und im Ausland.
- Der Verein hat eine gemeinnützige Zielsetzung und ist politisch wie konfessionell neutral.
4. Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszweckes bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder; Deren Höhe wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt, übersteigt aber die Höhe von Fr. 100.00 pro Jahr nicht.
- Gönnerbeiträgen, Zuwendungen, Schenkungen, Legaten, Erbschaften und Spenden von Privaten, öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen.
- Erlös aus Aktionen, Veranstaltungen, Projekten und führen von Geschäften.
- Den Erträgen des Vereinsvermögen.
5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit oder durch finanzielle Beiträge fördern will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den/die Präsidenten/in zu Handen des Vorstandes, mindestens sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen.
6. Haftung
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
7. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
8. Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Vereinsmitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes.
Anträge an die ordentliche Vereinsversammlung haben schriftlich und mindestens 15 Tage vor der Vereinsversammlung zu erfolgen. Treffen Anträge später ein werden sie auf die nächstfolgende Versammlung verschoben.
9. Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der/die Präsident/in. Bei dessen Verhinderung bestimmt er/sie eine(n) Stellvertreter/in. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
10. Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über einmalige Investitionen, die Fr. 10‘000.00 übersteigen oder über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie Aufnahme von Darlehen
- Annahme und Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in, dem Vizepräsidenten/in, Aktuar/in, Kassier/in und 3 Beisitzern/innen. Er wird von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt und konstituiert sich selbst. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer Vakanz ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die durch die Statuten nicht anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere:
- Die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen, wobei Präsident/in bzw. Vizepräsident/in kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied für den Verein rechtsgültig zeichnen;
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens, wobei zu diesem Zweck Hilfspersonen beigezogen werden können, die nicht Vereinsmitglieder sind;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlungen;
- Erlass von Reglementen und Richtlinien.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten. Sofern kein Vorstandsmitglied dagegen Einsprache erhebt, dürfen Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfolgen.
12. Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung betraut jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren oder eine Treuhandgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Im Falle einer Vakanz bestellt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer einen geeigneten Ersatz.
13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
- Wenn an seiner Stelle eine Stiftung errichtet wird, die den vorn in Ziffer 3 umschriebenen Zweck zu erfüllen hat;
- Wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann;
Im Fall der Auflösung des Vereins ist das dannzumal vorhandene Vereinsvermögen an eine Institution mit möglichst ähnlichem Zweck zu übertragen.
14. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 15.07.2004 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Wil, den 16. Juli 2004
Präsident: Vizepräsidentin: Aktuarin:
Nadja Müller Esther Weibel
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